| Kündigung und Fristen für privat Versicherte |
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. Eine private Krankenversicherung ist zum Ablauf des Kalenderjahres oder des Versicherungsjahres (abhängig vom Versicherungsbeginn) mit einer Frist von drei Monaten kündbar (§ 178h, 1 VVG). Hier spricht man von einer ordentlichen Kündigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass oft Mindestversicherungslaufzeiten - meist von ein bis drei Jahren - einzuhalten sind. Darüber hinaus hat jeder Kunde die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung.
Die außerordentliche Kündigung
Für eine außerordentliche Kündigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
. Die Kündigung muss bis spätestens einen Tag vor Inkrafttreten des neuen Beitrags beim Versicherer eingegangen sein. Für das Krankentagegeld und das Krankenhaustagegeld gelten gesonderte Kündigungsbestimmungen. Aufgrund der allgemeinen Versicherungspflicht in Deutschland muss der Versicherte für einen lückenlosen Versicherungsschutz sorgen. Die Auswahl des neuen Tarifes sollte daher frühzeitig erfolgen. Um die Entscheidung zu erleichtern, können Versicherte die Testergebnisse unabhängiger Ratingagenturen wie Finanztest nutzen. Hier werden die Tarife der privaten Krankenversicherungen regelmäßig getestet und die Ergebnisse anschließend publiziert.
Kündigung von Seiten der Versicherung
Die Kündigung seitens des Versicherers ist nur bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Versicherten möglich. Dazu gehören die Nichtzahlung der Beiträge oder das Verschweigen von Vorerkrankungen im Zuge der Gesundheitsprüfung vor Versicherungsabschluss. Ab Bekanntwerden eines solchen Obliegenheitsverstoßes hat der Versicherer einen Monat Zeit, den Vertrag zu fristlos zu kündigen.
Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht für die Versicherungen in der Regel nicht. So wird verhindert, dass sich Versicherungsgesellschaften von älteren oder kranken Versicherten trennen. Hier unterliegen die privaten Gesellschaften den gesetzlichen Regelungen, die eine rein privatwirtschaftliche Orientierung der Versicherungen verhindern. Grundlage dafür ist der gesamtgesellschaftliche soziale Zweck, den auch private Krankenversicherungen erfüllen (müssen). Das gilt insbesondere für diejenigen Versicherungen, die die Pflicht zur Krankenversicherung erfüllen.
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