Beitragsbemessungsgrenze in der PKV PDF Drucken E-Mail
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Die Beitragsbemessungsgrenze ist im Bereich der privaten Versicherungswirtschaft zunächst relevant für den Basistarif. Der Gesetzgeber hat die Privatversicherer dazu verpflichtet, einen Tarif anzubieten, der sich hinsichtlich Leistungsumfang und Beitragshöhe an der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert. Auch der Beitrag des Basistarifs ist an die Konditionen der gesetzlichen Versicherung angelehnt: Der Beitrag im Basistarif darf den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Versicherung nicht übersteigen.

 

Außerdem nimmt die Beitragsbemessungsgrenze Einfluss auf den Pflichtanteil des Arbeitgeberzuschusses. Dieser setzt sich u.a. zusammen aus dem einheitlichen Krankenkassenbeitrag (15,5 Prozent) und der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Dabei ist es unerheblich, ob ein Arbeitnehmer gesetzlich oder privat versichert ist.

 

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Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkassen

 

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Grundlage für die maximale Höhe der zu leistenden Krankenkassenbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab dieser Grenze werden die Beiträge gedeckelt und bleiben gleich, auch wenn das faktische Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Beitragsbemessungsgrenzen, nämlich zur allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflege- und Krankenversicherung.

 

Bis vor einigen Jahren war die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung identisch mit der für die private Krankenversicherung wichtigen Versicherungspflichtgrenze. Aus diesem Grund gibt es häufig Verwechslungen zwischen den maßgeblichen Einkommensgrenzen.

 

Durch die wachsenden finanziellen Probleme in der gesetzlichen Krankenversicherung entschied sich die Bundesregierung für zwei unterschiedliche Einkommensgrenzen ab dem Jahre 2003. Ziel war es, die Anzahl der gesetzlich Versicherten zu vergrößern und auf Grundlage des Solidaritätsprinzips dauerhaft eine Stärkung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen zu erreichen.

 

Jeweils jährlich werden in der Sozialversicherung die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze an das Bruttolohn-Niveau der Versicherten angepasst.

 

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

 

Jahr

 

jährliche Grenze

 

monatliche Grenze

 

Jahr

 

jährliche Grenze

 

monatliche Grenze

 

Beitragsbemessungsgrenze

 

Versicherungspflichtgrenze

 

2011

 

44.550 €

 

3.712,50 €

 

2011

 

49.500 €

 

4.125,00 €

 

2010

 

45.000 €

 

3.750,00 €

 

2010

 

49.950 €

 

4.162,50 €

 

2009

 

44.100 €

 

3.675,00 €

 

2009

 

48.600 €

 

4.050,00 €

 

2008

 

43.200 €

 

3.600,00 €

 

2008

 

48.150 €

 

4.012,50 €

 

2007

 

42.750 €

 

3.562,50 €

 

2007

 

47.700 €

 

3.975,00 €

 

2006

 

42.750 €

 

3.562,50 €

 

2006

 

47.250 €

 

3.937,50 €

 

2005

 

42.300 €

 

3.525,00 €

 

2005

 

46.800 €

 

3.900,00 €

 

2004

 

41.850 €

 

3.487,50 €

 

2004

 

46.350 €

 

3.862,50 €

 

2003

 

41.400 €

 

3.450,00 €

 

2003

 

45.900 €

 

3.825,00 €

 

2002

 

40.500 €

 

3.375,00 €

 

2002

 

40.500 €

 

3.375,00 €

 

2001

 

78.300 DM

 

6.525,00 DM

 

2001

 

40.034 €

 

3.336,17 €