Arbeitgeberzuschuss auch für Privatpatienten PDF Drucken E-Mail
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Die Teilung des Beitrags zur Krankenversicherung (und auch zur Pflegeversicherung) ist eines der Grundprinzipien der deutschen Sozialversicherung, wie sie bereits im Zuge der Sozialreformen durch Bismarck im 19. Jahrhundert verankert wurde. Der Grundgedanke ist, dass alle Beteiligten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, von einer adäquaten Krankenversicherung und damit von einem guten Gesundheitszustand des Arbeitnehmers profitieren. Arbeitgeber investieren mit ihrem Anteil gewissermaßen in die Gesundheit und damit in die Arbeitskraft der Angestellten. Heutzutage wird der prozentuale Krankenversicherungsbeitag weitgehend paritätisch, d.h. zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

 

Arbeitgeberanteil für private Krankenversicherungen

 

Auch die privat versicherte Angestellte erhalten einen Arbeitgeberzuschuss bis zur Hälfte der monatlichen Beiträge. Voraussetzung ist, dass der Versicherer auch Leistungen anbietet, die denen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Dazu zählen unter anderem Leistungen im ambulanten und stationären Bereich, Zahnersatz und Krankentagegeld. Detaillierte Informationen darüber, welche Leistungen die jeweiligen Tarife tatsächlich bieten und in welchem Maße diese Leistungen gewährt werden, erhalten Arbeitnehmer zum Beispiel von unabhängigen Testagenturen wie Stiftung Warentest. Der Arbeitgeberbetrag ist auf einen maximalen Zuschuss gedeckelt. Dieser maximale Arbeitgeberbeitrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze.

 

Berechnung des Arbeitgeberanteils

 

Die Berechnung des Pflichtanteils an der Krankenversicherung der Arbeitnehmer berechnet sich im Wesentlichen aus dem Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (15,5 Prozent seit 01. Januar 2011) und der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2011: 3.712,50 Euro Monatsbrutto). Entscheidend ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung (7,3 Prozent): 7,3 Prozent von 3.712,50 Euro = 271,01 Euro


Maximaler Arbeitgeberzuschuss

 

Das heißt, dass Arbeitgeber einen maximalen Zuschuss von 271,01 Euro zu zahlen verpflichtet sind. Liegt der Beitrag zur privaten Krankenversicherung über dieser Grenze, ist der Arbeitgeberanteil dennoch auf diesen Betrag begrenzt.

 

Wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht in der vollen Höhe ausgeschöpft wird, kann es auch einen weiteren Zuschuss, bis zur Erreichung des Maximums, für Familienangehörige geben. Dies gilt für privat Versicherte, nicht berufstätige Familienangehörige.

 

Auch wenn das Familienmitglied nur über ein geringes Einkommen von bis zu 400,01 bis 800,00 € pro Monat verfügt, wird der Zuschuss gezahlt. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber dazu eine Bescheinigung vorlegen, woraus hervorgeht, dass das Familienmitglied privat versichert ist. Die Kosten für den Monatsbeitrag müssen aufgeführt sein.

 

Freiwilliger Arbeitgeberzuschuss

 

Zusätzlich zum Pflichtanteil des Arbeitgebers kann dieser weiterhin freiwillig weitere Kosten übernehmen. Dieser freiwillige Anteil beträgt maximal 50 % der tatsächlichen Kosten der Versicherung.

 

Beispiel Arbeitgeberzuschuss

Beitrag zur PKV

 

300 Euro

 

650 Euro

 

700 Euro

 

Pflichtanteil (Arbeitgeber)

 

150 Euro

 

271,01 Euro

 

271,01 Euro

 

Freiwilliger Anteil (Arbeitgeber)

 

150 Euro

 

325 Euro

 

350 Euro

 

Das gilt jedoch nur für privat Versicherte Angestellte. Selbständige, Unternehmer und Freiberufler, die privat versichert sind, müssen den Versicherungsbeitrag in voller Höhe allein tragen. Künstler und Publizisten, die Mitglieder in der Künstlersozialkasse sind, haben zwar Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, unterliegen jedoch der gesetzlichen Versicherungspflicht.