Die gesetzliche Pflegeversicherung PDF Drucken E-Mail
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Wenn es in der Familie zum Pflegefall kommt oder man gar selbst zu einem wird, müssen binnen kurzer Zeit wichtige Entscheidungen getroffen werden. Zudem stellt die Pflegebedürftigkeit für jede betroffene Person und deren Angehörigen eine starke finanzielle Belastung dar. Im Falle der notwendigen Pflege ist es Aufgabe der Pflegeversicherung dem Pflegebedürftigen zumindest finanzielle Hilfe zu leisten, indem sie dem Betroffenen ein bestimmtes Pflegegeld auszahlt beziehungsweise Sachleistungen erbringt.

Grundlagen und Beiträge der Pflegeversicherung

Ab dem 01. Januar 1995 gilt die Pflegeversicherung in der Bundesrepublik Deutschland als Pflichtversicherung. Somit ist jeder deutsche Bürger verpflichtet, Mitglied in einer Pflegeversicherung zu sein. Organisatorisch ist die Pflegeversicherung an die jeweilige Krankenkasse angegliedert. Jeder gesetzlich Versicherte ist automatisch Mitglied in einer Pflegeversicherung. Im Gegensatz zu privat Versicherten: Diese sind verpflichtet, eigens eine private Pflegeversicherung abzuschließen und diese aufrecht zu erhalten.

Die Beiträge der Pflegeversicherung richten sich nach dem Einkommen des Versicherungsmitgliedes und werden in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem Versicherten aufgebracht. Eine Ausnahme bildet das Bundesland Sachsen, wo sich der Anteil des Arbeitgebers auf 0,475 Prozent und der des Arbeitnehmers auf 1,475 Prozent belaufen. Aktuell beträgt der Beitragssatz 1,95 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens. Bei kinderlosen Versicherten, die älter als 23 Jahre sind, erhöht sich dieser Beitragssatz auf 2,2 Prozent. Familienangehörige sind dagegen kostenlos im Rahmen der Familienversicherung mitversichert.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Um die Leistungen einer Pflegeversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse beziehen zu können, muss zunächst eine korrekte Antragsstellung erfolgen. Daraufhin erfolgt ein Gutachten der Pflegeversicherung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Der MDK ist eine von den Krankenkassen gemeinschaftlich unterhaltene Gutachter- und Beratungsorganisation. Er erstellt auf der Grundlage von ärztlichen sowie wissenschaftlichen Regelungen Empfehlungsgutachten, woraufhin die Pflegekasse entscheidet, ob und in welcher Höhe sie Leistungen ausschüttet.

Generell werden die Leistungen je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gewährt. Der Versicherte hat die Möglichkeit, sich zwischen Geldleistungen, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen zu entscheiden. Entscheidet er sich für eine entsprechende Geldleistung, so findet eine privat organisierte Pflege statt. Hierfür wird dann ein Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe ausgezahlt. Im Falle einer Sachleistung, wird ein Pflegedienst von einer Fürsorge übernommen und die fälligen Kosten direkt an jenes Unternehmen überwiesen.